modell.vipach.at
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 13. Juli 2026.
1. Geltungsbereich und Anbieter
Diese Bedingungen gelten für das auf modell.vipach.at angebotene Foto- und Ausstellungsprojekt „Auf den Spuren großer Fotokünstler“. Vertragspartner ist der Zentralverband Ungarischer Vereine und Organisationen in Österreich (ZVR 079797621), in dessen Rahmen VIPACH tätig ist.
2. Projektumfang
Das geplante Paket umfasst ein persönliches Fotoshooting; 10 professionell retuschierte digitale Porträts; die Herstellung eines 50 × 70 cm großen Lentikular-Kunstwerks aus zwei ausgewählten Bildern; die Teilnahme an einer etwa einwöchigen Ausstellung in einer Wiener Galerie; die Einladung zur eleganten Eröffnung mit Sektempfang; sowie die Übergabe des Lentikular-Kunstwerks nach der Ausstellung.
3. Bewerbung, Auswahl und Vertragsschluss
Das Absenden des Formulars ist eine Bewerbung/Anfrage und begründet weder Annahme noch Platzreservierung oder Zahlungspflicht. Ein Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung nach der Auswahl zustande. Diese enthält Zahlungsfrist, Zahlungsart und endgültige Organisationsdaten.
4. Teilnahmebeitrag und Wertangabe
Der zu zahlende Teilnahmebeitrag beträgt 299 EUR pro Person und ist ein Beitrag zu Material- und Herstellungskosten des VIPACH-Gemeinschaftsprojekts. Der kommunizierte professionelle und produktionstechnische Gesamtwert von 1.200 EUR ist eine vergleichende Schätzung, kein früherer Verkaufspreis und kein prozentueller Rabatt. Weitere verpflichtende Gebühren fallen nicht an, sofern nicht eine optionale Zusatzleistung separat schriftlich bestellt wird.
5. Termine und Mitwirkung
Termin und Ort des Shootings werden individuell vereinbart. Die teilnehmende Person muss zum vereinbarten Zeitpunkt erscheinen und die vorab kommunizierte, zumutbare Mitwirkung erbringen. Bei erheblicher Verspätung oder Nichterscheinen ist ein Ersatztermin nur nach Kapazität möglich.
6. Bildauswahl, Retusche und künstlerische Entscheidungen
Auswahl und Retusche folgen dem künstlerischen Konzept; Retusche bedeutet keine unbegrenzte Veränderung. Das Lentikularbild wird individuell in manuellen und maschinellen Arbeitsschritten hergestellt. Geringfügige Abweichungen bei Farbe, Beschnitt oder Ausrichtung können technologiebedingt sein.
7. Bildnis- und Nutzungsvereinbarungen
Die für die Ausstellung notwendigen Bildnis- und Nutzungsbedingungen werden mit ausgewählten Teilnehmenden in einer gesonderten Model-/Ausstellungsvereinbarung dokumentiert. Werbung, Presse oder Social Media über die Ausstellung hinaus gelten nicht automatisch als genehmigt und benötigen eine eigene Rechtsgrundlage oder Erlaubnis. Der Nutzungsumfang der gelieferten Digitaldateien ergibt sich aus Bestätigung oder Lizenz.
8. Widerruf und individuelle Herstellung
Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wird auf ausdrücklichen Wunsch innerhalb der Frist mit Dienstleistungen begonnen, kann bei Widerruf ein anteiliges Entgelt für bereits Erbrachtes anfallen. Für das nach persönlichen Vorgaben hergestellte Lentikular-Kunstwerk kann ab Beginn der individuellen Fertigung die gesetzliche Ausnahme für Sonderanfertigungen gelten. Einzelheiten: Widerrufsbelehrung.
9. Absage, Änderungen und höhere Gewalt
Der Veranstalter kann bei sachlichem Grund Termin, Ort oder einen gleichwertigen Programmbestandteil angemessen ändern. Fällt das Projekt aus der Sphäre des Veranstalters endgültig aus, werden Zahlungen für nicht erbrachte Teile zurückerstattet. Bei höherer Gewalt wird vorrangig ein Ersatztermin oder eine gleichwertige Lösung angeboten.
10. Mängel und Beschwerden
Beanstandungen sollen innerhalb angemessener Frist möglichst schriftlich an office@vipach.at gemeldet werden. Gesetzliche Gewährleistungsrechte werden nicht eingeschränkt.
11. Recht und Streitigkeiten
Es gilt österreichisches Recht, ohne Verbraucherinnen und Verbrauchern zwingenden Schutz ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaats zu entziehen. Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern gelten nur soweit gesetzlich zulässig. Der Veranstalter verpflichtet sich derzeit nicht allgemein zur Teilnahme an alternativer Streitbeilegung, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben oder im Einzelfall vereinbart ist.